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   OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23 (L)   

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https://dejure.org/2023,25488
OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23 (L) (https://dejure.org/2023,25488)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.09.2023 - 7 W 17/23 (L) (https://dejure.org/2023,25488)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. September 2023 - 7 W 17/23 (L) (https://dejure.org/2023,25488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verzicht; Nachabfindungsanspruch; Sittenwidrigkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO

  • IWW

    HöfeO § 13, BGB § 2346, BGB § 2348, BGB § 138
    HöfeO, BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 13 ; BGB § 2346 ; BGB § 2348 ; BGB § 138
    Verzicht; Nachabfindungsanspruch; Sittenwidrigkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage - Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO

  • rechtsportal.de

    HöfeO § 13 ; BGB § 2346 ; BGB § 2348 ; BGB § 138
    Verzicht; Nachabfindungsanspruch; Sittenwidrigkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage - Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 10 U 36/15

    Nissan GTR X für Erbteil? - sittenwidriger Erbverzicht

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23
    Zwar kann eine dem Erbverzicht zugrundeliegende schuldrechtliche Vereinbarung, bei der es sich im Verhältnis zum Erbverzicht um ein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt, grundsätzliche zum Verdikt der Sittenwidrigkeit führen und auch den Erbverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft erfassen, wenn beide Rechtsgeschäfte - der Erbverzicht als Grundgeschäft und der Abfindungsvertrag als Kausalgeschäft - nach dem Parteiwillen als einheitliches Geschäft i.S.d. § 139 BGB miteinander verknüpft sind und beide Geschäfte miteinander "stehen und fallen sollen" ( OLG Hamm, Beschluss v. 8. November 2016 - 10 U 36/15 , NJW 2017, 576 f. mwN).

    Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme von Sittenwidrigkeit vor allem dann in Betracht, wenn der Verzichtende durch Täuschung oder Nötigung zur Abgabe seiner Erklärung gebracht wurde (sog. "Umstandssittenwidrigkeit", vgl. Evert, in: BeckOGK aaO, § 2346 Rn. 12.3 unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 8. November 2016 - 10 U 36/15 , NJW 2017, 576 f sowie OLG München, Urteil v. 25. Januar 2006 - 15 U 4751/04 , ZEV 2006, 313f.).

  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01

    Beweiskraft einer Urkunde

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23
    Die Vermutung ist aber widerleglich, wobei für die Widerlegung auch auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden kann ( BGH, Urteil v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 , juris Rn. 7).
  • OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04

    Zur Täuschung über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23
    Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme von Sittenwidrigkeit vor allem dann in Betracht, wenn der Verzichtende durch Täuschung oder Nötigung zur Abgabe seiner Erklärung gebracht wurde (sog. "Umstandssittenwidrigkeit", vgl. Evert, in: BeckOGK aaO, § 2346 Rn. 12.3 unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 8. November 2016 - 10 U 36/15 , NJW 2017, 576 f sowie OLG München, Urteil v. 25. Januar 2006 - 15 U 4751/04 , ZEV 2006, 313f.).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23
    Eine Unwirksamkeit des Verzichts lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 29. November 1996 (BLw 16/96) herleiten.
  • LG Düsseldorf, 29.01.2014 - 7 O 132/13

    Teleologische Reduktion einer Streitwertaddition der Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23
    Vor diesem Hintergrund rechtfertigt ein bloßer Wertunterschied - selbst u.U. in Millionenhöhe (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 29. Januar 2014, ErbR 2014, 607 ) - zwischen dem dem Verzichtenden gezahlten Abfindungsbetrag und möglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen (bzw. wie im Streitfall: Nachabfindungsansprüchen) nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, da - wie oben bereits ausgeführt - auch eine zwar vergleichsweise geringfügige, dafür aber zeitnahe Abfindungsleistung wirtschaftlich sinnvoll sein kann.
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